Rechtsprechung
AG Pinneberg, 29.08.2002 - 68 C 23/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Räumung und Herausgabe einer Wohnung; Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Drogenhandels; Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnises wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens; Schutzzweck der mietrechtlichen Kündigungsvorschriften bei Tatprovokation ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Mieter handelt mit Drogen - Vermieterin kann den Mietvertrag ohne Abmahnung fristlos kündigen
- vdiv.de (Kurzinformation)
§§ 569 Abs. 2, 543 BGB
Drogenhandel in der Wohnanlage und fristloses Kündigungsrecht - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 543 Abs. 1, Abs. 3 § 569 Abs. 2
Kündigung durch den Vermieter wegen Drogenhandels des Mieters
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 944
- NZM 2003, 553 (Ls.)
Wird zitiert von ...
- AG Hannover, 04.05.2020 - 474 C 13200/19
"Polenböller" sagen zum Abschied leise Servus!
In diesem Falle würde über einen nicht absehbaren Zeitraum die vorgenannte konkrete Gefährdung der Hausbewohner fortbestehen (vgl. AG Pinneberg, Urteil vom 29.08.2002 - 68 C 23/02; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2010 -1-24 U 170/09).